KBS Kleine Schlosser Rechtsanwälte GbR
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Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer
Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der
Abrechnung der gesetzlichen Gebühren möglich. Es sind jedoch die
Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen
Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch
Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren
als der gesetzlichen Vergütung ist jedoch möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext
und
zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die
allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis
die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und
sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem
Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung
soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate
mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen
Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer.
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